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Anforderungen an den Unterboden bei RE und WE

Die Unterböden müssen nach DIN 18367 „Holzpflasterarbeiten“ Nr. 2.1.2 verlegereif sein. Es ist Verbundestrich („Estrichmörtel“) CT – C 35 F 5 nach DIN/EN 13813 – Januar 2004 – und/oder Beton B 25 nach DIN 1045 zu verwenden. (C 35 = Druckfestigkeit gemäß Tabelle 2 DIN/EN 13813 = 35 N/mm² - F 5 = Biegefestigkeit gemäß Tabelle 3 DIN/EN 13813 = 5 N/mm²). (Siehe auch Neufassung DIN 18560 „Estriche im Bauwesen“ (2004/4).

Ist mit aufsteigender Feuchtigkeit zu rechnen, müssen spezielle Abdichtungsmaßnahmen getroffen werden, die eine Feuchtigkeitsaufnahme des Holzpflasters verhindern. Wenn Schall- und Wärmedämmungsmaßnahmen erforderlich sind, ist ein geeigneter Estrich schwimmend einzubauen. Schwimmende Estriche oder Estriche auf Trennschicht müssen in der Dicke nach der vom Planverfasser vorgesehenen Verkehrslast ausgeführt werden. Mindestdicke 50 mm. Erfordert die vorgesehene Nutzlast höhere Werte, sind diese gesondert zu vereinbaren.

Voraussetzung für die Eignung der Unterböden für Holzpflaster ist, daß sie sachgemäß zusammengesetzt, hergestellt und eingebaut werden. Sie dürfen sich nicht entmischen. Sie müssen vollständig verdichtet und tragfähig sein und sorgfältig nachbehandelt werden. Die Oberfläche des Betons oder Estrichs ist für die Aufnahme des Holzpflasterbelages abzureiben, aber nicht zu glätten. Sie soll nicht absanden.
Bei allen zementgebundenen Untergründen (CT) ist eine Nachbehandlung nach der „Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton“, z.B. durch Auflegen von Folien oder ähnlichem (z.B. Strohmatten), unbedingt erforderlich (keine Sprühmittel verwenden).

Anmerkung

Mit der vorgesehenen Nachbehandlung soll auch erreicht werden, daß die Oberfläche ausreichend fest bleibt und bei der in der Praxis üblichen Gitterritzprüfung nicht einritzbar ist. (Oberflächenhaftzugfestigkeit = mindestens 1,5 N/mm²) (Klasse B 1,5 Tabelle 11 DIN/EN 13813). Flächenspachtelungen sind möglichst zu vermeiden. Die Ebenheitstoleranzen müssen mindestens dem Wert der Zeile 3 der Tabelle 3 von DIN 18202 entsprechen. Werden calciumsulfatgebundene Estriche (CA) eingebaut, ist die Festigkeitsklasse AE 30 mit entsprechender Oberflächenfestigkeit und Tragfähigkeit erforderlich. Unterböden aus Gußasphalt (AS) sind aufgrund ihrer hartplastischen Eigenschaft und der eingeschränkten Punktbelastung nur bedingt für Holzpflaster geeignet. Unterböden aus Spanplatten auf Holzkonstruktionen müssen ausreichend stabil dimensioniert und unterlüftet sein. Durch die Verwendung von geeigneten, elastischen Klebstoffen und/oder geeigneten Unterlagsbahnen kann der Schall- und Wärmeschutz verbessert sowie eine mechanische Entkopplung realisiert werden.
Dem Estrichleger ist die Verlegung von Holzpflaster als Oberbelag im Leistungsverzeichnis anzuzeigen.

Nachstoßende Feuchte aus den Unterböden

Durch nachstoßende Feuchte aus den Unterböden können große Schäden an den darauf verlegten Holzpflasterböden entstehen. Erdberührte Unterböden müssen immer gegen nachstoßende Feuchte abgesperrt sein. Hierzu wird auf die DIN 18195 (Bauwerksabdichtungen) verwiesen.
Dämmschichten unter schwimmenden Estrichen müssen zusätzlich mit geeignetem Material abgedeckt sein.
Estriche auf Trennlage müssen eine ausreichende Abdichtung gegen nachstoßende Feuchte aus dem Betonboden aufweisen.
Verbundestriche sind an der Oberfläche mit geeignetem Material, (z.B. durch Epoxydharzbeschichtung) gegen Feuchte aus dem Unterboden zu schützen. Die erdberührte Betonsohle ist hierbei unterseitig zum Erdreich hin zusätzlich durch feuchtesperrende Maßnahmen abzudichten.
Bauwerkszwischendecken erfordern ebenfalls eine ausreichende Abdichtung gegen nachstoßende Feuchte.
Neben der noch Jahre währenden Restfeuchte in frischen Betondecken besteht in ungünstigen Fällen die Gefahr einer Dampfdiffusion aus den darunterliegenden Räumen. Bewährt hat sich unter anderem eine Dampfbremse in Form von PE-Folien 0,2 m/m doppellagig verlegt.

Sämtliche Abdichtungsmaßnahmen sind Aufgabe des Auftraggebers bzw. Bauplaners. Sie fallen nicht unter die Prüfungspflicht des Auftragnehmers.

Im Grunde besteht kein Ermessensspielraum für den Planer. Es wird deshalb empfohlen, im Interesse aller Beteiligten das Schadensrisiko zu minimieren, indem der Einbau einer ausreichend diffusionsdichten Dampfbremse (mindestens einer 0,5 mm dicken PVC-Folie entsprechend) unter jedem schwimmenden Estrich vorgeschrieben und ausgeführt wird.

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